Vedder & Stockrahm

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vedder & Stockrahm GmbH & Co. KG
Senator-Bömers-Str. 10
28197 Bremen

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Vedder & Stockrahm GmbH & Co. KG – nachfolgend „Unternehmen“ – und ihren Kunden sowie Anlieferern.

  2. Sie gelten insbesondere für den Ankauf und die Annahme von Schrotten, Metallen und sonstigen vereinbarten Materialien, für Containerstellungen, Abholungen, Transporte sowie vereinbarte Entsorgungs- und Verwertungsleistungen.

  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem Kunden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

  4. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

  5. Verträge können insbesondere durch die Annahme oder Übergabe von Materialien auf dem Betriebsgelände, durch Auftragserteilung und Auftragsbestätigung oder durch eine sonstige individuelle Vereinbarung zustande kommen.

2. Annahme und Beschaffenheit von Materialien

  1. Das Unternehmen nimmt nur solche Materialien und Abfälle an, deren Annahme betrieblich und rechtlich zulässig ist und die den getroffenen Vereinbarungen entsprechen.

  2. Von der Annahme ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche, radioaktive, explosive oder sonstige nicht zugelassene Stoffe, sofern deren Annahme nicht ausdrücklich vereinbart wurde und rechtlich zulässig ist.

  3. Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung werden insbesondere nicht angenommen:

  • Batterien und Akkumulatoren,
  • Geräte oder Gegenstände mit nicht entnommenen Batterien oder Akkumulatoren, soweit deren Annahme nicht ausdrücklich zugelassen ist,
  • Gasflaschen und sonstige Druckbehälter,
  • Feuerlöscher,
  • Kühl- und Gefriergeräte sowie Klimageräte,
  • Ölradiatoren,
  • Altfahrzeuge oder Fahrzeugteile mit Betriebsstoffen,
  • radioaktiv belastete Materialien,
  • explosive Stoffe sowie
  • mit gefährlichen Stoffen kontaminierte Materialien.
  1. Das Unternehmen ist berechtigt, die Annahme von Materialien abzulehnen, wenn deren Herkunft, Zusammensetzung, Beschaffenheit oder rechtliche Zulässigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

  2. Der Anlieferer erklärt, zur Veräußerung beziehungsweise Überlassung der angelieferten Materialien berechtigt zu sein. Das Unternehmen kann bei begründeten Zweifeln geeignete Nachweise verlangen und die Annahme bis zur Klärung verweigern.

  3. Angaben des Kunden über Art, Zusammensetzung und Beschaffenheit der Materialien müssen vollständig und zutreffend sein.

3. Verwiegung, Prüfung und Einstufung

  1. Grundlage der Abrechnung ist grundsätzlich das auf den hierfür vorgesehenen Waagen des Unternehmens ermittelte Gewicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Die Einstufung von Metallen und Schrotten erfolgt nach ihrer tatsächlichen Art, Qualität und Beschaffenheit. Das Unternehmen ist berechtigt, hierfür geeignete Prüf- und Analyseverfahren einzusetzen.

  3. Fremdanhaftungen, Verunreinigungen und Beimengungen können bei der Gewichtsermittlung und Vergütung angemessen berücksichtigt und in Abzug gebracht werden.

  4. Erforderliche Sortier-, Behandlungs- oder Entsorgungskosten für nicht vereinbarungsgemäße Beimengungen können dem Kunden nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung beziehungsweise der bei Vertragsschluss geltenden Preise berechnet werden.

4. Bereitstellung und Abholung von Containern

  1. Vereinbarte Bereitstellungs-, Austausch- und Abholtermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Unternehmen ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.

  2. Verzögerungen aufgrund von Umständen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, insbesondere außergewöhnlichen Verkehrsbedingungen, Witterungseinflüssen, behördlichen Maßnahmen oder vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignissen, führen zu einer angemessenen Verschiebung des vereinbarten Termins.

  3. Das Unternehmen wird den Kunden über erhebliche absehbare Verzögerungen nach Möglichkeit informieren.

5. Zufahrt und Aufstellplatz

  1. Der Kunde hat einen für das eingesetzte Fahrzeug und den jeweiligen Container geeigneten und ausreichend tragfähigen Zufahrtsweg sowie Aufstellplatz bereitzustellen.

  2. Der Kunde hat das Unternehmen vor Auftragserteilung auf ihm bekannte Besonderheiten hinzuweisen, insbesondere auf:

  • gewichtsbeschränkte Straßen oder Brücken,
  • enge Zufahrten,
  • geringe Durchfahrtshöhen,
  • nicht ausreichend befestigte Flächen,
  • unterirdische Leitungen oder Anlagen sowie
  • sonstige Hindernisse oder Gefahrenstellen.
  1. Schäden, die ausschließlich auf einer für das Unternehmen nicht erkennbaren mangelnden Tragfähigkeit oder ungeeigneten Beschaffenheit des vom Kunden zugewiesenen Aufstellplatzes oder Zufahrtsweges beruhen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Unternehmens, soweit das Unternehmen den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.

6. Genehmigungen und Verkehrssicherung

  1. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Aufstellung eines Containers auf öffentlichen Flächen oder für die Nutzung besonderer Zufahrtswege sind grundsätzlich vom Kunden einzuholen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Unternehmen diese Aufgabe übernimmt.

  2. Kosten für Genehmigungen, behördliche Anordnungen oder besondere Sicherungsmaßnahmen sind nicht im vereinbarten Preis enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  3. Die Verantwortung für die Kennzeichnung, Sicherung und Beleuchtung eines auf öffentlichem Verkehrsraum aufgestellten Containers richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie der konkret erteilten Genehmigung und der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

7. Beladung von Containern

  1. Container dürfen grundsätzlich nur bis zur Oberkante des Behälters und unter Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts beladen werden.

  2. Die Ladung muss gleichmäßig verteilt und transportsicher eingebracht werden.

  3. Es dürfen ausschließlich die vereinbarten beziehungsweise vom Unternehmen zugelassenen Materialien eingefüllt werden.

  4. Werden nicht vereinbarte oder unzulässige Stoffe eingefüllt, ist das Unternehmen berechtigt, den Transport oder die Annahme zu verweigern.

  5. Das Unternehmen kann erforderliche Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Zustands durchführen oder durchführen lassen. Hierzu können insbesondere Sortierung, Umladung, Zwischenlagerung, Rücktransport oder ordnungsgemäße Entsorgung gehören.

  6. Hierdurch entstehende erforderliche Mehrkosten trägt der Kunde, soweit er die vertragswidrige Beladung zu vertreten hat oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht.

  7. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Frachtrechts nach dem Handelsgesetzbuch, bleiben unberührt.

8. Preise, Vergütung und zusätzliche Kosten

  1. Für den Ankauf von Metallen und Schrotten sowie für Container-, Transport-, Entsorgungs- und sonstige Leistungen gelten die jeweils individuell vereinbarten Preise.

  2. Soweit kein individueller Preis vereinbart wurde, gelten die dem Kunden bei Vertragsschluss mitgeteilten beziehungsweise zu diesem Zeitpunkt für das jeweilige Geschäft geltenden Preise.

  3. Bei Abweichungen zwischen der angegebenen und der tatsächlich festgestellten Materialart oder -qualität ist die tatsächlich festgestellte Beschaffenheit für die Abrechnung maßgeblich.

  4. Fremdanhaftungen und Beimengungen können gewichtsmäßig in Abzug gebracht werden. Zusätzliche Sortier-, Behandlungs- und Entsorgungskosten können entsprechend der getroffenen Vereinbarung berechnet werden.

  5. Werden verschiedene Materialien oder Abfälle vermischt, erfolgt die Abrechnung anhand der tatsächlich festgestellten Zusammensetzung und des hierdurch erforderlichen Aufwands.

  6. Entstehen aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände zusätzliche Fahrten, Leerfahrten, Wartezeiten oder sonstige Mehraufwendungen, können diese nach der hierfür getroffenen Vereinbarung beziehungsweise den bei Vertragsschluss geltenden Preisen berechnet werden.

Dem Kunden bleibt bei einer vereinbarten Schadenspauschale der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9. Abrechnung

Art und Zeitpunkt der Abrechnung sowie die Zahlungs- beziehungsweise Auszahlungsweise richten sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung, Rechnung, Gutschrift oder Abrechnung.

Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Haftung

  1. Das Unternehmen haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

  2. Das Unternehmen haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet das Unternehmen nur für den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

  4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  5. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt. Soweit eine Beförderung den Vorschriften des Handelsgesetzbuches über den Frachtvertrag unterliegt, gelten die dort vorgesehenen Haftungsregelungen.

11. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens, welche die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

Gesetzliche Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt wird.

  3. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen, soweit dessen Anwendung wirksam ausgeschlossen werden kann.

  4. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bremen Gerichtsstand.

  5. Für Transporte gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Frachtrechts, soweit diese auf den jeweiligen Auftrag Anwendung finden.

13. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: August 2026